// Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Geltungsbereich
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zu unseren Kunden in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.
1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.4 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Begriffsbestimmungen
2.1 „Kunde“ im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Sofern sich nachfolgend eine Regelung nicht ausdrücklich allein auf Verbraucher oder Unternehmer bezieht, gilt sie für alle Kunden gleichermaßen.
2.2 „Verbraucher“ im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist jede natürliche Person, die mit uns ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).
2.3 „Unternehmer“ im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die mit uns in Geschäftsbeziehungen treten und die dabei in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständig beruflichen Tätigkeit handeln (§ 14 BGB).
Sofern Unternehmer nicht in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständig beruflichen Tätigkeit handeln, kommen ihnen ebenfalls die für Verbraucher bestimmten Rechte zugute. Sie gelten als Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen.

3. Vertragsschluss
3.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen durch den Kunden gelten als verbindliches Vertragsangebot. Wir können dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns annehmen.
3.2 Der Kunde hat die Beschreibungen unserer Leistungen sorgfältig auf Richtigkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen. Das gilt insbesondere für Projektangebote, in denen wir Annahmen getroffen haben, die wir unserer Kalkulation und Leistungsbeschreibung zugrunde gelegt haben. Treffen unsere Annahmen nicht zu, wird uns der Kunde davon unterrichten, damit wir unsere Darstellung korrigieren können.
3.3 Für den Inhalt der von uns geschlossenen Verträge sind unsere schriftlichen Angebote sowie unsere Auftragsbestätigungen maßgeblich. Konstruktions- oder Formänderungen sowie Abweichungen im Farbton oder im Gewicht bleiben während der Lieferfrist vorbehalten, soweit die Änderungen oder Abweichungen die Funktionen der Ware nicht beeinträchtigen und für den Kunden zumutbar sind.

4. Lieferung
4.1 Lieferungen erfolgen ab Lieferwerk oder ab Lager. Die Verpackung der Ware unterliegt unserem pflichtgemäßen Ermessen.
4.2 Der Gefahrübergang bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware jedoch bereits mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn wir die Ware mit eigenen Fahrzeugen versenden, ebenso bei Versendung innerhalb des gleichen Ortes.
4.3 Teillieferungen sind zulässig, falls die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und die Teillieferung dem Kunden zumutbar ist, insbesondere kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

5. Lieferzeit
5.1 Die jeweilige Lieferzeit wird in unseren Angeboten ausdrücklich genannt. Von uns angegebene Lieferfristen gelten jedoch stets nur annähernd und dürfen deshalb um bis zu drei Werktage (Montag bis Freitag) überschritten werden; dies gilt nicht, sofern ein fester Liefertermin vereinbart ist.
5.2 Von uns angegebene oder mit uns vereinbarte Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss. Lieferfristen oder Liefertermine sind eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu diesem Zeitpunkt Lieferwerk oder Lager verlassen hat.
5.3 Sollte die bestellte Ware nicht lieferbar sein, weil wir von unserem Lieferanten ohne unser Verschul-den trotz dessen vertraglicher Verpflichtung nicht beliefert werden, verlängert sich die Lieferfrist bis zur Belieferung durch unseren Lieferanten zuzüglich eines Zeitraums von drei Werktagen (Montag bis Freitag), höchstens jedoch um einen Zeitraum von drei Wochen. In diesem Fall werden wir den Kunden unverzüglich von der Fristverlängerung in Kenntnis setzen.
5.4 Falls die Ware in den Fällen des Absatzes (3) auf absehbare Zeit nicht bei unserem Lieferanten verfügbar ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In diesem Fall werden wir den Kunden unverzüglich darüber informieren, dass die bestellte Ware nicht mehr verfügbar ist und bereits erbrachte Leistungen unverzüglich erstatten.
5.5 In Fällen höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Bürgerkrieg, Terroranschlag) verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der dadurch bedingten Leistungsstörung. Führt höhere Gewalt zu einem Leistungsaufschub von mehr als drei Monaten, sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; in diesem Fall sind bereits erbrachte Leistungen unverzüglich zurück zu gewähren. Sonstige gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
5.6 Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Ist der Kunde Unternehmer, ist in jedem Fall eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
5.7 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, gelten die gesetzlichen Regelungen. Insbesondere hat der Kunde die uns tatsächlich entstandenen und objektiv erforderlichen Mehraufwendungen zu erstatten. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

6. Zahlung
6.1 Die von uns angegebenen Preise sind bindend und enthalten die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer. Beim Versendungskauf versteht sich der Kaufpreis zuzüglich einer Versendungs- und Verpackungskostenpauschale, deren Höhe wir dem Kunden vor Vertragsschluss mitteilen.
6.2 Die Zahlung erfolgt nach Wahl des Kunden per Nachnahme, per Überweisung oder per Kreditkarte, wobei bei der Zahlung per Nachnahme zusätzliche Gebühren anfallen, die der Kunde zu tragen hat. Wir behalten uns das Recht vor, im Einzelfall durch schriftliche Vereinbarung bestimmte Zahlungsmethoden auszuschließen oder weitere Zahlungsmethoden zuzulassen.
6.3 Mangels besonderer Vereinbarung ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen ab Erhalt der Ware zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Verbraucher haben Geldschulden während des Verzuges in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, Unternehmer in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Gegenüber Unternehmern behalten wir uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
6.4 Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche nur, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
6.5 Unsere Mitarbeiter im Außendienst, ebenso Fahrer, Monteure oder Spediteure, haben keine Inkassoberechtigung.

7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Gegenüber Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.
7.2 Gegenüber Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
7.3 Der Unternehmer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl in Höhe des Neuwerts der Kaufsache zu versichern. Wird die Vorbehaltssache durch Dritte gepfändet, ist der Unternehmer dazu verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich von der Pfändung zu informieren.
7.4 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich gegenüber Unternehmern auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
7.5 Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns jedoch vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät; in diesem Fall können wir vom Unternehmer verlangen, dass dieser uns die abgetretenen Forderungen mitteilt und uns alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die wir zur Geltendmachung benötigen.
7.6 Kommt der Unternehmer mit der Zahlung einer Forderung nach Absatz (2) in Verzug, haben wir das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten und anschließend vom Unternehmer die Herausgabe der Vorbehaltssache zu verlangen. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Unternehmer.
7.7 Übersteigt der realisierbare Wert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Unternehmers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

8. Gewährleistung gegenüber Verbrauchern
8.1 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften, falls sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
8.2 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir (§ 439 Abs. 2 BGB). Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ersetzt verlangen.

9. Gewährleistung gegenüber Unternehmern
9.1 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften, falls sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
9.2 Wird Ware aufgrund von Vorgaben des Unternehmers von uns erstellt, sind wir ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, diese Vorgaben zu überprüfen. Dem Unternehmer stehen keine Ansprüche auf Nacherfüllung, Minderung oder Rücktritt wegen Mängeln zu, die auf diese Vorgaben zurückzuführen sind.
9.3 Gewährleistungsansprüche setzen voraus, dass der Unternehmer seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist.
9.4 Ist die Ware nach den gesetzlichen Vorschriften mangelhaft, erfolgt die Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung); unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt davon unberührt.
9.5 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir (§ 439 Abs. 2 BGB). Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ersetzt verlangen.
9.6 Im Falle der Nachbesserung vor Ort ist uns oder von uns beauftragten Dritten ungehinderter Zugang zu der mangelhaften Ware zu geben; ausgetauschte Teile gehen an uns zurück. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Unternehmer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
9.7 Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache, noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
9.8 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Unternehmer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Unternehmer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, und nach Maßgabe des § 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Schadensersatz verlangen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht.
9.9 Der Nachweis eines Rechtsmangels ist erst geführt, wenn gegen den Unternehmer diesbezüglich ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. Unberührt bleibt das Recht des Unternehmers, uns den Streit zu verkünden.
9.10 Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt gegenüber Unternehmern ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung.
Diese Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Unternehmers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
Sie gelten jedoch nicht für Schadensersatzansprüche des Unternehmers aufgrund einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, wesentlicher Vertragspflichten (wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf die der Kunde regelmäßig vertrauen darf) sowie für sonstige Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Sie gelten auch nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen, eine Garantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben.
Die gesetzlichen Verjährungsfristen für Rückgriffsansprüche des Unternehmers nach § 478 BGB sowie die Verjährungsvorschriften nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstigen zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen bleiben zudem unberührt.

10. Haftungsbeschränkung
10.1 Wir haften auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit es auf ein Verschulden ankommt, haften wir bei einfacher Fahrlässigkeit jedoch nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf die der Kunden regelmäßig vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
10.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen.
10.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten jedoch nicht, falls wir einen Mangel arglistig verschwiegen, ein Beschaffungsrisiko oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstigen zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen bleiben zudem unberührt.

11. Schlussbestimmungen
11.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
11.2 Die Vertragssprache ist Deutsch.
11.3 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird für alle wechselseitigen Ansprüche der Vertragspartner unser Geschäftssitz als ausschließlicher Gerichtsstand und als Erfüllungsort vereinbart; wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

Stand: März 2016

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